Für ein Strafverfahren, bei dem der Angeklagte der deutschen Sprache nicht oder nicht ausreichend mächtig ist, muss gemäß Art. 6 Abs. 3 e) der Europäischen Menschenrechtskonvention ein Dolmetscher für die Muttersprache des Angeklagten hinzugezogen werden. Die Dolmetschleistung, die für alle am Prozess beteiligten Parteien von wesentlicher Bedeutung ist, fällt nicht dem Angeklagten zur Last, sondern wird von der Staatskasse getragen. Somit muss der Angeklagte keine Kosten aufgrund seiner fehlenden Sprachkenntnisse fürchten!
Der Anspruch auf einen Dolmetscher besteht bereits ab dem ersten Schritt des Verfahrens, also ab der ersten polizeilichen Vorladung. Übernommen werden die Dolmetscherkosten zudem bei Besprechungsterminen mit dem Anwalt. Alle diese Vorkehrungen haben zum Ziel, das Verfahren nach rechtsstaatlichen Prinzipien zu ermöglichen: Der Angeklagte hat Anspruch auf „rechtliches Gehör“.
Dolmetscher vor Gericht immer kostenlos!
Was Viele nicht wissen: Selbst im Falle einer Verurteilung des Angeklagten muss dieser KEINE Dolmetscherkosten übernehmen! Die Dolmetscherkosten werden also immer von der Staatskasse getragen. Sollte es dennoch passieren, dass bei der Gerichtskostenrechnung des Verurteilten die Dolmetscherkosten hinzuaddiert werden, muss das Gericht auf diesen Fehler unbedingt hingewiesen werden, da eine solche Kostenbelastung rechtswidrig ist und nicht einfach hingenommen werden sollte. Dem liegt zu Grunde, dass ein nicht deutschsprechender Ausländer auch im Falle späterer Verurteilung im Vergleich zum Deutschsprechenden kostenmäßig nicht schlechter gestellt werden darf.
Zum Verfassen dieses Artikels habe ich unter anderem die Ausführungen und den persönlichen Austausch mit Rechtsanwalt Urbanzyk genutzt.
Haftungsausschluss:
Alle Angaben zu Rechtsthemen auf dieser Homepage dienen lediglich zu Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Hinweise erfolgen stets nach bestem Wissen und Gewissen. Allerdings kann dafür keinerlei Haftung übernommen werden.