Vorlage des Originals leicht gemacht

Beglaubigte bzw. bestätigte Übersetzungen für amtliche Zwecke werden in Deutschland von ermächtigten Urkundenübersetzern erstellt. Dabei wird die Vollständigkeit und Richtigkeit der Übersetzung gemäß § 142 Abs. 3 ZPO bescheinigt. In der Praxis wird zusätzlich vermerkt, ob die Übersetzung anhand des Originals oder einer beglaubigten bzw. einfachen Kopie angefertigt wurde. Diese Vorgehensweise wird z. B. im Merkblatt des Bundesverbandes der Dolmetscher und Übersetzer (BDÜ) für die Anfertigung von Urkundenübersetzungen beschrieben.

Die neueste Gesetzgebung spricht eine etwas andere Sprache: Im seit 2023 geltenden Hessischen Übersetzer- und Dolmetschergesetz heißt es nur allgemein, dass Urkundenübersetzer ermächtigt werden, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung von Urkunden nach § 142 Abs. 3 der Zivilprozessordnung zu bescheinigen. Ein Hinweis auf die Original-Kopie-Problematik fehlt gänzlich. Im Landesgesetz über Dolmetschende und Übersetzende in Justizangelegenheiten in Rheinland-Pfalz wird lediglich erwähnt: „Ist das übersetzte Dokument kein Original oder wurde nur ein Teil des Dokuments übersetzt, so ist dies in der Bescheinigung kenntlich zu machen“.

Probleme der Echtheitsprüfung

Der Übersetzer kann immer nur äußerlich beurteilen, ob es sich um ein Originaldokument handelt: Bescheinigt wird nicht die Echtheit einer Urkunde, sondern die Übereinstimmung der Übersetzung mit dem vorgelegten Ausgangstext. Es stellt sich die Frage, wie „Vorlage des Originals“ berücksichtigt werden kann. Dass die Übersetzung anhand des Originals beglaubigt wird, wird wohlgemerkt von den meisten Gerichten und Behörden nach wie vor erwartet!

Dass es sich um ein Original handelt, kann letztlich nur derjenige beteuern, der das Dokument vorlegt. Aus diesem Grund können Sie ab sofort bei der Erteilung eines Übersetzungsauftrags bei Galamaga Translations eine formlose Erklärung abgeben, dass es sich bei dem von Ihnen vorgelegten Dokument um ein Original handelt. Die Vorlage des Originals muss dann nicht zwingend in physischer Form erfolgen. Mittlerweile liegen ohnehin viele Dokumente ausschließlich in elektronischer Form oder als qualifiziert signierte Urkunden vor. Auch diese Dokumente sind als Originale zu betrachten.

Digitale Lösung

Wenn Sie eine Urkunde in Papierform haben, reicht es aus, wenn Sie bestätigen, dass die Urkunde ein Original ist, das Dokument per Video oder Scan vorlegen und als echt ausweisen. Denn ob ein Original vorliegt, kann ich nur dem Anschein nach beurteilen. Diesen Anschein kann ich durch Ihre ausdrückliche Erklärung der Echtheit und Vorlage des Dokuments auf elektronischem Wege gewinnen. Übrigens sind Online-Verfahren mittlerweile auch im notariellen Bereich möglich: In vielen Notariaten können Sie sich online ausweisen und digital an Beurkundungen teilnehmen.

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