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Dolmetscher beim Immobilienkauf

Immobilien in Deutschland werden immer häufiger von ausländischen Käufern erworben. Sobald der Notartermin oder das Beratungsgespräch bei der Bank naht, wird es kritisch: Alle Inhalte müssen verstanden werden, was an der Sprachbarriere scheitern kann. Sie brauchen in diesem Fall einen professionellen Dolmetscher, der die entsprechende Qualifikation und Fachkenntnis mitbringt. Bei englisch- und polnischsprachigen Käufern sind Sie bei mir richtig!

Problem Nr. 1 – Darlehensvertrag
Wird der Hauskauf mit einem Bankdarlehen finanziert, muss die Bank aufgrund der gesetzlichen Informationspflichten sicherstellen, dass der Darlehensnehmer über die Konditionen genau unterrichtet wurde. Wie soll das aber gehen, wenn der Bankkunde die deutsche Sprache nicht beherrscht? Damit sich die Bank absichern kann, kommen qualifizierte Dolmetscher ins Spiel. In der Praxis haben sich drei Möglichkeiten bewährt:

 

  1. Bankunterlagen werden vollständig in die Fremdsprache (ggf. in beglaubigter Form) übersetzt und der Dokumentation rechtssicher beigefügt.
  2. Bankunterlagen werden nur zusammenfassend oder abschnittsweise in die Fremdsprache schriftlich übersetzt. Der Darlehensnehmer bestätigt ausdrücklich, dass seine Zweifel ausgeräumt wurden und das Verständnis des deutschen Textes für ihn ausreichend ist.
  3. Die Unterlagen werden im Rahmen eines Termins vom Bankberater erläutert; offene Fragen werden erörtert. Der Dolmetscher ist bei dem Beratungsgespräch anwesend und bestätigt seine Tätigkeit durch Unterschrift.
Bei Notar werden der Kaufvertrag mit Anlagen sowie eine so genannte Grundschuldbestellung beurkundet. Diese anspruchsvollen Texte müssen für den ausländischen Beteiligten übersetzt werden. Das kann auf zwei Weisen geschehen:
  1. Entwürfe werden vorab in schriftlicher Form übersetzt. Dadurch kann sich der Käufer in aller Ruhe mit dem Inhalt auseinandersetzen, Fragen formulieren und Änderungswünsche äußern. Im Termin wird die schriftliche Übersetzung mitgelesen, noch offene Fragen werden erörtert und „live“ verdolmetscht.
  2. Es erfolgt keine schriftliche Übersetzung. Der Wortlaut der Urkunde, Erläuterungen des Notars, eventuelle (spontane) Fragen der Mandanten werden vollständig und ausschließlich in mündlicher Form übersetzt (d. h. verdolmetscht).

Aus offensichtlichen Gründen bietet die 1. Variante handfeste Vorteile, zumal die schriftliche Übersetzung des Entwurfs auch nach erfolgter Beurkundung von Bedeutung sein kann: Die Endfassung kann dadurch rascher in beglaubigter Form zur Vorlage bei ausländischen Stellen angefertigt werden.

Haftungsausschluss:
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