Unter einer beglaubigten Abschrift versteht man eine Zweitschrift, deren inhaltliche Übereinstimmung mit dem Original von einem Notar oder einer dazu befugten Behörde bestätigt wurde. Dabei handelt es sich oft um Dokumente aus dem privaten Besitz, wie z. B. Arbeitszeugnisse, von denen eine einfache Kopie angefertigt wurde. Da die einfache Kopie keine Rechtskraft hat, wird sie von einer dazu befugten Stelle mit dem Original verglichen und mit einem Beglaubigungsvermerk versehen, wodurch sie Rechtskraft erlangt.