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Übernahme von Übersetzungskosten

Übersetzungen sind oft unverzichtbar, jedoch auch kostspielig. Natürlich wollen Sie als Kunde sich bei Ihrer Übersetzung sicher sein, dass sie fehlerfrei und nach höchstem Standard angefertigt wurde. Es ist allzu schade, wenn beim Übersetzen allein der Kostenfaktor entscheidet und am Ende „draufgezahlt“ werden muss, da es zu Problemen mit der vermeintlich günstigeren Lösung kommt.

Nun können sich viele Kunden aber eine gute Übersetzung einfach nicht leisten. Es stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Kosten für eine Übersetzung übernommen werden können. Wenn Sie in einem Angestelltenverhältnis sind, können Sie darauf hoffen, dass die Kosten vom Arbeitgeber übernommen werden, sofern sie beruflich veranlasst sind. Personen, die auf der Arbeitssuche sind, wird finanzielle Unterstützung seitens des Arbeitsamts bzw. Jobcenters angeboten. Bei gerichtlichen Angelegenheiten können Sie die Auslagen für die Übersetzer- oder Dolmetscherdienste erstattet bekommen, sofern einige Voraussetzungen erfüllt sind (siehe unten). Unter Umständen besteht auch die Möglichkeit, Übersetzungskosten als Werbungskosten von der Steuer abzusetzen.

Bei mir können Sie sich sicher sein, dass die Kosten in angemessener Höhe in Rechnung gestellt werden. Ich berechne das Honorar nach der Gebührenordnung für beeidigte Übersetzer und Dolmetscher (JVEG-Gesetz), so dass die Honorarkalkulation stets eine feste, von Gerichten anerkannte Rechtsgrundlage hat.

Kostenübernahme durch das Arbeitsamt

EU-Staatsangehörige, welche in Deutschland auf Arbeitssuche sind, haben ein Anrecht auf eine Übersetzung ihrer Zeugnisse, Berufsabschlüsse, Hochschulabschlüsse usw. Das lässt sich aus dem zwischenstaatlichen Recht herleiten, das es verbietet, Staatsangehörigen eines anderen EU-Staates zu benachteiligen. Somit können Sie als arbeitssuchender EU-Ausländer auf die Übernahme entsprechender Übersetzungskosten durch die Bundesagentur für Arbeit bestehen.

Deutsche Arbeitssuchende brauchen des Öfteren Übersetzungen ihrer Abschlüsse und Qualifikationen für die Jobsuche im Ausland. Oftmals kann man sich diese aufgrund der Arbeitslosigkeit nicht leisten. Die Agentur für Arbeit kann Übersetzungen aus dem Vermittlungsbudget nach § 44 SGB III fördern, wenn glaubhaft dargelegt wird, dass diese für die Aufnahme einer entsprechenden Beschäftigung benötigt werden.

Drittstaatsangehörige Arbeitssuchende haben oftmals lange und schwierige Vorgeschichten, sind Fluchtsituationen oder vergleichbaren Strapazen ausgesetzt. Solche Menschen brauchen oft dringend Übersetzungen ihrer Dokumente, um sich hier ein neues Leben aufbauen zu können. Können solche Übersetzungen nicht selbst beschafft werden, dann kann das Arbeitsamt eine solche veranlassen.

Am Ende einer jeden Zivilgerichtsverhandlung steht fest, wer die Gerichtskosten bezahlen muss: in aller Regel die unterlegene Partei. Doch wie verhält es sich mit den während des Prozesses entstandenen Dolmetscher- und Übersetzungskosten? Müssen diese von der unterlegenen Partei ebenfalls getragen werden, wenn sie überhaupt kein Interesse oder Bedürfnis an Sprachmittlung hatte?

Die Antwort lautet JA. Wenn ein Dolmetscher oder Übersetzer benötigt wird, so werden die Kosten für diesen generell vom Gericht als Auslage deklariert und den Gerichtskosten zugeschlagen. Diese müssen wie oben dargelegt vom „Verlierer“ getragen werden. Nur in seltenen Fällen werden die Gerichtskosten nicht nur der unterlegenen Partei, sondern aus Gründen der Billigkeit auch dem Prozessgewinner gerichtlich auferlegt.

Wie sieht es aus, wenn die Parteien sich einigen? Entfallen nicht die Gerichtskosten gänzlich bei einem VergleichJA und NEIN. Die Gerichtskosten entfallen tatsächlich bei einem Vergleich. Jedoch nicht die Auslagen des Gerichts. Dolmetscher- und Übersetzungskosten sind aber genau solche Auslagen. Diese werden im Falle einer Einigung der Parteien unter diesen aufgeteilt.

Wie sieht die Kostenübernahme im Falle eines Arbeitsgerichts aus? Generell werden die Gerichtskosten beim Arbeitsgericht in erster Instanz nach dem Gerichtskostengesetz ermittelt und getragen, genau wie im Falle eines normalen Zivilprozesses. Es gilt also auch hier: In aller Regel „zahlt“ der Verlierer.

Im Strafprozess werden die Kosten für einen Dolmetscher oder Übersetzer von der Staatskasse getragen, da eine Kostenauferlegung auf den Angeklagten gegen das Verbot verstieße, jemanden seiner Sprache wegen zu benachteiligen (Art. 3 Abs. 2 GG). Solche Kosten können nur auferlegt werden, wenn der Angeklagte rechtskräftig verurteilt wird.

Gemäß der Richtlinie 2010/64/EU, welche EU-weite Mindestvorschriften über den Anspruch auf Dolmetscher- und Übersetzerleistungen in Strafverfahren und Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls festlegt, müssen während aller polizeilichen Vernehmungen, notwendigen Besprechungen mit Anwälten und sämtlichen Gerichtsverhandlungen Verdächtigen oder beschuldigten Personen, die die Sprache des Strafverfahrens nicht sprechen oder verstehen, unentgeltlich Dolmetscherleistungen zur Verfügung gestellt werden.

Zudem müssen diese eine schriftliche Übersetzung aller Unterlagen erhalten, die für ihre Verteidigung wesentlich sind. Dazu zählen jedwede Anordnung über freiheitsentziehende Maßnahmen, alle Anklageschriften und gefällte Urteile. Im Einzelfall kann darüber entschieden werden, ob weitere Dokumente einer Übersetzung bedürfen. Außerdem können sowohl Verdächtige oder beschuldigte Personen als auch ihr Rechtsbeistand die Übersetzung weiterer wesentlicher Dokumente beantragen.

Mit ermächtigten Übersetzern verhält es sich ähnlich: Der Originalwortlaut muss in der Fremdsprache stets inhaltlich korrekt wiedergegeben werden. Übersetzer dürfen keine Begriffe verwenden, die den Sinn des Originals verfälschen würden. Alle am Rechtsverkehr beteiligten Personen müssen sich jederzeit darauf verlassen können, dass eine Übersetzung vollständig und inhaltlich richtig ist.